Verwaltungsgerichtshof
24.09.2002
99/14/0006
Selbst wenn mit der aktiven Teilnahme an "Truck-Rennen" der Eindruck eines "gesunden, prosperierenden und vertrauenswürdigen" Unternehmens vermittelt werden sollte, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dem hiefür getätigten Aufwand um einen solchen handelt, der - soweit es sich dabei nicht um eine Einkunftsquelle eines Berufsrennfahrers handelt - der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und der auch dann unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 fällt, wenn er zur Förderung der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.