Verwaltungsgerichtshof
29.11.2000
99/13/0225
Der Abgabenbehörde ist es nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dies ändert aber nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert mit Berufung anfechtbar ist (Hinweis E 17.2.2000, 99/16/0027). Insb handelt es sich - ungeachtet ihrer allfälligen formularmäßigen Verbindung - beim Wiederaufnahmsbescheid und beim neuen Sachbescheid jeweils um zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (Hinweis E 29.4.1991, 90/15/0088).