Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Geschäftszahl

99/13/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0182 E 20. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Steuerbegünstigung nach Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 kommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen (Hinweis E 25.1.1980, 851/78; E 26.1.1982, 81/14/0196). Durch das EStG 1988 hat sich die Rechtslage insofern nicht wesentlich geändert, als auch im Paragraph 68, EStG 1988 eine genaue Abrenzung zwischen Normalarbeitszeit und Überstunde geboten ist. Hiezu kommt allerdings die Notwendigkeit, auch zwischen "Normalüberstunde" (Überstunde zu Tagesarbeitszeiten an Werktagen (und sogenannten qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonntagen und Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden, weil Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 neben den auf fünf Stunden eingeschränkten steuerbegünstigten "Normalüberstunden" (Paragraph 68, Absatz 2, EStG 1988) eine eigene Steuerbegünstigung normiert.