Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2004

Geschäftszahl

99/13/0197

Rechtssatz

Werden einzelne, bestimmt abgegrenzte Teile eines Gebäudes betrieblich genutzt, andere hingegen privat benützt, dann ist das Gebäude nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zwecke der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen, wovon nur dann Abstand zu nehmen ist, wenn der betrieblich genutzte oder der privat benützte Teil von bloß untergeordneter Bedeutung ist (Hinweis E 7. Oktober 2003, 2001/15/0025; E 18. Dezember 2001, 98/15/0019; E 19. November 1998, 96/15/0051; E 10. April 1997, 94/15/0211; E 9. Mai 1995, 94/14/0151). Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen, beeinflussen dabei nicht das Aufteilungsverhältnis, sondern sind entsprechend dem Verhältnis der anderen Räumlichkeiten aufzuteilen (Hinweis E 2. August 2000, 97/13/0019; E 5. Juli 1994, 91/14/0110). Maßgeblich für die vorzunehmende Aufteilung ist dabei jeweils die konkrete Nutzung oder Benützung der Räumlichkeiten in jenem Streitjahr, dessen Abgabenbemessungsgrundlagen es zu ermitteln gilt (Hinweis E 29. Mai 2001, 96/14/0069; E 29. Juni 1995, 93/15/0110; E 3. Juli 1991, 90/14/0066).