Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2000

Geschäftszahl

99/13/0186

Rechtssatz

Eine vom VwGH aufgreifbare Rechtswidrigkeit der Sachgrundlagenermittlung liegt nicht schon in einer Beweiswürdigung, die der VwGH, wäre er zu ihrer inhaltlichen Prüfung berufen, nicht teilen würde; eine das Kalkül der vom VwGH aufgreifbaren Rechtswidrigkeit erreichende Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung erfordert vielmehr einen durch Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut qualifizierten Beweiswürdigungsfehler (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214, VwSlg 7123 F/1996).