Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2000

Geschäftszahl

99/13/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0164 E 22. März 2000 RS 1

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Kraftfahrzeug der abgabepflichtigen Gesellschaft ihrem Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, hat die Beh in einem Akt ihrer Beweiswürdigung zu lösen (Hinweis E 15.11.1995, 92/13/0274, VwSlg 7045F/1995). Aus der bloßen Existenz eines Privatfahrzeuges des Geschäftsführers auf das Unterbleiben jeglicher privater Nutzung des der Gesellschaft gehörenden Fahrzeuges zu schließen, gebietet die Lebenserfahrung aber nicht zwingend. Kann doch der im Privatleben erfahrungsgemäß gelegentlich auftretende Bedarf nach einem Zweitfahrzeug eine Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durch den Geschäftsführer für einen privaten Zweck fallweise durchaus gebieten.