Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2002

Geschäftszahl

99/13/0065

Rechtssatz

Die Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung erlaubt es nicht, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen (Hinweis E 25.6.1997, 94/15/0167; E 31.7.2002, 2002/13/0078).