Verwaltungsgerichtshof
16.10.2002
99/13/0065
Die Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung erlaubt es nicht, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen (Hinweis E 25.6.1997, 94/15/0167; E 31.7.2002, 2002/13/0078).