Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2002

Geschäftszahl

99/13/0065

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällig lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen (denen außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht) begründen (Hinweis E 20.1.2000, 95/15/0031; E 17.10.2001, 98/13/0073; E 30.7.2002, 99/14/0315).