Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
99/13/0054
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an USt tritt gem Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972 und 1994 jeweils am 15ten Tag des auf einen Kalendermonat folgenden zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach Paragraph 217, BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an.