Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

99/13/0039

Rechtssatz

Der Verzicht auf die Verzinsung einer Forderung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/13/0072