Verwaltungsgerichtshof
17.12.2003
99/13/0036
Das Recht der Abgabenbehörde, jemanden (hier den Schuldner von Lizenzgebühren) mit der auf Paragraph 101, Absatz eins, EStG 1972 gestützten Einhebungsmaßnahme zur Haftung heranzuziehen, konnte nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 238, Absatz eins, BAO nicht früher verjähren als das in Paragraph 101, Absatz 2, EStG 1972 der Abgabenbehörde (unter einschränkenden Bedingungen) eingeräumte Recht auf Festsetzung der Abgabe gegenüber dem Steuerschuldner.
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130036.X05