Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Geschäftszahl

99/13/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0241 E 4. Juni 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Der durch Paragraph 240, Absatz 3, BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers (Hinweis E 25.3.1999, 97/15/0089) greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind (Hinweis E 20.12.2000, 97/13/0111), zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers (Hinweis E 10.4.1997, 94/15/0180, VwSlg 7174 F/1997) noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren (Hinweis E 22.9.2000, 98/15/0014) besteht.