Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

99/13/0002

Rechtssatz

Nur unentgeltlich erbrachte Leistungen erfüllen den Tatbestand ihres Dienens zur Erzielung von Einnahmen nicht (Hinweis E 28.11.1980, 1709/77); auf das Verhältnis von Einnahmen zu Ausgaben hingegen kommt es nicht an.