Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2000

Geschäftszahl

99/12/0352

Rechtssatz

Ergibt die Prüfung der Verweisungstauglichkeit, dass Arbeitsplätze, auf die der Beamte verwiesen werden kann, im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, reicht dies für sich allein nicht aus, von der geplanten Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen. Dies ist nur zulässig, wenn ein solcher Arbeitsplatz dem Beamten auch tatsächlich konkret zugewiesen werden kann. Diese Zuweisungsprüfung in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz (2.Phase) setzt aber jedenfalls voraus, dass eine derartige Planstelle vorhanden ist, über die die Dienstbehörde frei verfügen kann. Weder lässt sich aus dem Paragraph 14, BDG 1979 eine Verpflichtung des Dienstgebers, ad hoc eine Planstelle für einen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Absatz 3, der genannten Bestimmung zu schaffen, ableiten noch eine solche, eine bestehende geeignete, aber besetzte Planstelle durch eine Personalmaßnahme "frei" zu machen, um sie mit einem Beamten besetzen zu können, dessen Ruhestandsversetzung im Raum steht (keine Pflicht zum Ingangsetzen eines PERSONALKARUSELLS). Vielmehr knüpft Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 in Bezug auf die Verweisungsarbeitsplätze an den jeweils vorhandenen Möglichkeiten (arg: ZUGEWIESEN WERDEN KANN in Absatz 3,), die ohne derartige vorgängige Dispositionen des Dienstgebers bestehen, an.