Verwaltungsgerichtshof
28.04.2000
99/12/0352
Die Frage der Dienstunfähigkeit ist - anders als die Frage der Erwerbsunfähigkeit (zB nach Paragraph 9, Absatz eins, PG) - unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg 14625 A/1997).