Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
99/12/0332
GRS wie 89/12/0223 E 27. September 1990 RS 3
Werden am Arbeitsplatz des Beamten Teilkenntnisse aus mehreren Studiengebieten benötigt, so ist nicht darauf abzustellen, ob bloß in einem der Teilgebiete ein Kenntnisstand, wie er üblicherweise nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird, erforderlich ist, sondern darauf, ob die auf Hochschulniveau stehenden, am Arbeitsplatz benötigten Kenntnisse in den einzelnen Teilgebieten Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht.