Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

99/12/0332

Rechtssatz

Die Verwendungszulage nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, Krnt DienstrechtsG 1994 gebührt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes und wird daher nicht (durch einen Rechtsgestaltungsakt der Dienstbehörde) zuerkannt.