Verwaltungsgerichtshof
17.11.1999
99/12/0199
Die Rechtskraftbestätigung ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes (einschließlich des Umstandes, dass das Organ, das das Urteil oder den Beschluss erlassen hat, auf den sich die Rechtskraftbestätigung bezieht, lege non distinguente durch ihre Erteilung nicht seine Amtsbefugnisse überschreitet) die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO (Hinweis OGH 31.Juli 1984, 3 Ob 552/84, 28.März 1996, 8 Ob 2016/96 w, und 15.Dezember 1997, 1 Ob 281/97 y ), der auch im (hier nach Paragraph eins, DVG 1984 gegebenen) Anwendungsbereich des AVG gilt, zukommt. Als solche macht sie (soweit sie keine äußeren Mängel aufweist - vergleiche dazu Paragraph 296, ZPO) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, dh sie begründet die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO widerlegt werden kann.