Verwaltungsgerichtshof
22.11.2000
99/12/0112
Eine Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG 1956 gebührt dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt das Gesetz durch die Worte "besondere Gefahren" zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. Ob das der Fall ist oder nicht, kann nur anhand einer aufgrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellung darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten, von denen dieser behauptet, sie seien mit den erwähnten "besonderen Gefahren" verbunden, im Einzelfall konkret bestehen, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden sind und mit welcher Intensität und welcher Häufigkeit diese Momente auftreten, weil sonst der unerlässliche Vergleich mit der "diesbezüglichen Norm" nicht vorgenommen werden kann (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 23. Juni 1986, Zl. 85/12/0183, mit weiteren Hinweisen).