Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
99/12/0107
GRS wie 0980/70 E 14. Juni 1971 VwSlg 8035 A/1971 RS 2
Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "rest iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.