Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
99/12/0064
GRS wie 89/12/0133 E 1. Februar 1990 RS 4
Wenn die der jeweils nächsthöheren VGr zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (Hinweis E 7.4.1987, 86/12/0117), außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren VGr bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere VGr überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im G vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0054).