Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
99/12/0064
GRS wie 89/12/0133 E 1. Februar 1990 RS 3
Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum GehG hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht wie bei Vertragsbediensteten das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertigere Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigeren Dienstverrichtung wenigstens 25 vH des Gesamtvolumens der Tätigkeit (- wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist -), so liegt eine iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG erhebliche und damit für eine Verwendungszulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor (Hinweis E 1.12.1977, 2196/77, VwSlg 9446 A/1977).