Verwaltungsgerichtshof
27.06.2000
99/11/0193
Ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel gegen einen Bescheid macht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht unzulässig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/11/0311
99/11/0312
99/11/0313