Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Geschäftszahl

99/11/0193

Rechtssatz

Ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel gegen einen Bescheid macht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht unzulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/11/0311

99/11/0312

99/11/0313