Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Geschäftszahl

99/11/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0289 E 12. April 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Akteneinsicht und Anfertigung einer Kopie vermögen den unterlaufenen Zustellmangel gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG nicht zu heilen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/11/0311

99/11/0312

99/11/0313