Verwaltungsgerichtshof
27.06.2000
99/11/0193
GRS wie 93/09/0410 B 19. Jänner 1995 RS 4
Die bloße Kenntnisnahme eines Bescheides durch Akteneinsicht ist einem tatsächlichen Zukommen nach Paragraph 7, ZustG nicht gleichzusetzen (Hinweis E 29.6.1984, 83/02/0555).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/11/0311
99/11/0312
99/11/0313