Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Geschäftszahl

99/11/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0410 B 19. Jänner 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die bloße Kenntnisnahme eines Bescheides durch Akteneinsicht ist einem tatsächlichen Zukommen nach Paragraph 7, ZustG nicht gleichzusetzen (Hinweis E 29.6.1984, 83/02/0555).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/11/0311

99/11/0312

99/11/0313