Verwaltungsgerichtshof
15.11.1999
99/10/0205
Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Tir NatSchG 1997 ist die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung beschränkt (Hinweis E 9.3.1998, 97/10/0145). Die Gemeinde ist nur berechtigt geltend zu machen, dass durch die Bewilligung das Tir NatSchG 1997 verletzt wird, wobei aber nur solche Verletzungen von der Gemeinde geltend gemacht werden können, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Berufung einer Partei mit beschränkter Parteistellung liegt nur vor, wenn sich diese Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes bewegt (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106 ua).