Verwaltungsgerichtshof
25.04.2001
99/10/0185
Bei einem unter Aufbringung von Asphalt, Frostkoffer, Schotter und anderen Materialien angelegten Parkplatz handelt es sich nach seiner Ausführung um eine (eine zusammenhängend bebaute Fläche von mehr als 2.500 m2 umfassende) "bauliche Anlage" im Sinne des Paragraph 6, Litera a, Tir NatSchG 1997 vergleiche zum insoweit auch hier maßgeblichen Begriff des Paragraph 2, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 1998 zB das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 2000/06/0043).