Verwaltungsgerichtshof
25.04.2001
99/10/0185
Unter einem "nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Vorhaben" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 ist bei Bedachtnahme auf die Übergangsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 5, leg cit ein Vorhaben zu verstehen, das (auch) nach dem Tir NatSchG 1997 einer Bewilligung bedarf vergleiche ebenso - zum Verhältnis zwischen dem Tir NatSchG 1975 und dem Tir NatSchG 1991 - das Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl 93/10/0108).