Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Geschäftszahl

99/10/0170

Rechtssatz

Die Verwendung von Waldboden zur Anlage eines Brunnens ist nur dann nicht als Rodung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 anzusehen, wenn der Brunnen tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn er dazu unbedingt erforderlich ist. Die Behörde muss daher zunächst auf sachverständiger Ebene klären, ob der in Rede stehende Wald einer Bewässerung überhaupt bedarf. Erst wenn ein Bewässerungsbedarf tatsächlich anzunehmen ist, ist die Notwendigkeit der Anlage des Brunnens zu beurteilen. Dabei ist die Bewässerung durch einen Brunnen mit sonstigen Möglichkeiten der Bewässerung zu vergleichen, die den Waldboden nicht oder in einem geringeren Ausmaß in Anspruch nehmen und - aus objektiver Sicht - wirtschaftlich vertretbar sind.