Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Geschäftszahl

99/10/0170

Rechtssatz

Für die Frage, ob Waldboden für Zwecke der Ablagerung von Aushubmaterial verwendet und solcherart der Waldkultur entzogen wird, ist der Ursprung des Aushubmaterials nicht relevant.