Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/10/0159

Rechtssatz

Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG ergehenden Bescheides setzt entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus. Erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente lassen eine Antwort auf die Frage zu, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird. Hier: Die wörtliche Wiedergabe von (mehreren, einander zum Teil widersprechenden) sachverständigen Äußerungen, die im Übrigen den nach Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG maßgebenden Tatsachenkomplex nur am Rande berühren, kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen.