Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/10/0159
GRS wie 95/10/0108 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14349 A/1995 RS 11 (hier mit dem Zusatz, dass an dieser Auffassung - auch unter Bedachtnahme auf die Hinweise von Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, 2. Aufl, 81, wonach der für eine richtlinienkonforme Interpretation maßgebliche Spielraum durch die "allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze" abgesteckt werde - festgehalten werde)
Einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung darf im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden. Die richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen; mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation können daher im nationalen Recht keine neuen Institute geschaffen werden (Hinweis: Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 218).