Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/10/0159

Rechtssatz

Der EuGH hat - Richtlinienrecht der Gemeinschaft betreffend - den Grundsatz entwickelt, dass sich die Auslegung von innerstaatlichem Recht, gleich ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen vergleiche hiezu die Nachweise bei Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, 2. Aufl, 79, FN 271).

Hier: in Zusammenhang mit dem Stmk NatSchG, Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1985,, und im Grunde des Stmk NatSchG erlassenen Verordnungen.