Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/10/0159
Die Anlage eines Golfplatzes ist im Hinblick auf die mit derartigen Vorhaben regelmäßig einhergehenden Veränderungen des Geländeprofiles dem Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, Stmk NatSchG zu subsumieren.
Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, leg. cit. bezieht sich (arg. "Verwendung von Flächen") bloß auf die Widmung und Nutzung von Flächen für Sportzwecke ohne relevante Änderung der Geländebeschaffenheit.