Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/10/0159

Rechtssatz

Die Anlage eines Golfplatzes ist im Hinblick auf die mit derartigen Vorhaben regelmäßig einhergehenden Veränderungen des Geländeprofiles dem Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, Stmk NatSchG zu subsumieren.

Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, leg. cit. bezieht sich (arg. "Verwendung von Flächen") bloß auf die Widmung und Nutzung von Flächen für Sportzwecke ohne relevante Änderung der Geländebeschaffenheit.