Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1999

Geschäftszahl

99/10/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/30 94/11/0145 2

Stammrechtssatz

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, daß diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.