Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Geschäftszahl

99/09/0248

Rechtssatz

Werden Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragene Rechtsfrage zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss (Hinweis E VwGH 28. 7. 2000, 99/09/0032,0033).