Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.08.2003

Geschäftszahl

99/08/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0262 E 5. Juni 2002 RS 2

(Hier: Eine generelle Vertretungsbefugnis der mitbeteiligten Programmierer ohne Bekanntgabe des Vertreters, wie sie im Verfahren behauptet wurde, würde gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Programmiertätigkeiten vornimmt. Diese Annahme lässt sich jedoch weder mit den Bestimmungen bezüglich des vereinbarten "Copyright" und der "Konkurrenzklausel", die in der als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung enthalten sind, noch mit den Bestimmungen der den ersten Vertrag "ergänzenden" Vereinbarung in Einklang bringen.)

Stammrechtssatz

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (Hinweis E 22. Oktober 1996, 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.