Verwaltungsgerichtshof
03.07.2002
99/08/0173
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17. November 1992, 91/08/0193, seine Auffassung bekräftigt, dass der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als solcher keine Rechtspersönlichkeit zukomme und nicht sie, sondern nur die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in Betracht kommen können. Im Bereich des WEG 1975 ist allerdings seither eine wesentliche Änderung eingetreten. Gemäß der mit dem
3. WÄG eingeführten Bestimmung des Paragraph 13 c, WEG 1975 bilden alle Wohnungs- und Miteigentümer der Liegenschaft zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt werden. Der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde, wenn auch nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft, beschränkte Rechtsfähigkeit zuerkannt.