Verwaltungsgerichtshof
03.07.2002
99/08/0173
Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 13. Oktober 1988, 87/08/0092; E 9. Juni 1990, 89/08/0326; E 24. Juni 1997, 95/08/0161; E 14. März 2001, 96/08/0232) ist zur Qualifizierung eines Dienstverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis wesentlich, dass sich eine Person sowohl zur Reinhaltung als auch zur Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt verpflichtet hat; dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine dieser Dienstleistungspflichten in vollem Umfang zu erbringen ist; entscheidend ist nur, dass dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sind. Wie sich aus den Paragraphen 4, 16 und 17 Hausbesorgergesetz (beschränkte Anwesenheitspflicht im Haus, grundsätzlich freie Arbeitszeiteinteilung, Berechtigung, sich vorübergehend vertreten zu lassen, grundsätzliche Zulässigkeit der Ausübung eines anderen Berufes) ergibt, ist es für den Begriff des Hausbesorgers nicht wesentlich, dass dessen Arbeitskraft vollständig oder zum größten Teil von Hausbesorgerdiensten beansprucht wird. Erst wenn vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ein Hausbesorgerdienstverhältnis und damit ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu verneinen ist, ist das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu prüfen.