Verwaltungsgerichtshof
03.07.2002
99/08/0173
GRS wie 2001/08/0107 E 5. Juni 2002 RS 2
(hier ohne den vierten Satz)
Paragraph 4, Absatz 6, (sowohl in der Fassung der 53. ASVG-Novelle als auch in der durch das E des VfGH 14. März 1997, Slg. 14.802, bereinigten Fassung) legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4, (und Paragraph 4, Absatz 5,) ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, als festgestellt gilt, dass eine solche nach Absatz 4, (und Absatz 5,) nicht vorliegt. Es ist aber nicht notwendig, dass die Absprüche über alle Tatbestände in den Spruch aufgenommen werden. Dies gilt nicht nur für die Gebietskrankenkasse, sondern auch für die im Instanzenzug angerufenen Behörden mit der Folge, dass die Rechtsmittelinstanz in ihrem Bescheid eine Pflichtversicherung nach einem anderen Absatz des Paragraph 4, ASVG feststellen kann als die Unterinstanz, weil "Sache" (im Sinne des AVG) des Rechtsmittelverfahrens die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist.