Verwaltungsgerichtshof
03.07.2002
99/08/0173
Die Formulierung der Behörde im Bescheid "beim Dienstgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt" lässt offen, ob eine Vollversicherung (das heißt Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) oder eine Teilversicherung festgestellt wurde. Mit der Wendung "sozialversicherungspflichtig" ist beides umfasst. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich aber um zwei verschiedene Gegenstände des Verfahrens (Hinweis E 21. März 1985, 83/08/0179; E 16. April 1985, 83/08/0191).