Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

99/08/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0264 E 25. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft, ändert es nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.