Verwaltungsgerichtshof
19.02.2003
99/08/0146
Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde bzw. den zu vernehmenden Personen. Dem Kreis der zu "vernehmenden Personen" iSd Paragraph 39 a, AVG sind zweifellos auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen (Hinweis E 27. Jänner 1988, 87/10/0206).