Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Geschäftszahl

99/08/0146

Rechtssatz

Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde bzw. den zu vernehmenden Personen. Dem Kreis der zu "vernehmenden Personen" iSd Paragraph 39 a, AVG sind zweifellos auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen (Hinweis E 27. Jänner 1988, 87/10/0206).