Verwaltungsgerichtshof
19.02.2003
99/08/0146
Für den Hausbesorgerdienstvertrag sind Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses wesentlich vergleiche zB OGH 4. November 1986, Arb 10.565; zur Beaufsichtigung auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1996, 95/08/0175). Dem Gesetz ist auch dann entsprochen, wenn keine der drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten im vollen Umfang zu erfüllen ist; die Bezeichnung des Vertrages ist dabei bedeutungslos, nur der vereinbarte Inhalt ist maßgebend (Hinweis OGH 12. April 1983 Arb 10.242).