Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Geschäftszahl

99/08/0146

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist - sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes angeordnet ist (zu der sich aus Paragraph 4, Absatz 6, ASVG ergebenden Möglichkeit des Wechsels der Rechtsgrundlage im Instanzenzug von der Feststellung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, zu jener nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Hinweis auf E 5. Juni 2002, 2001/08/0107 ua) - die "Sache" des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Hinweis E 24. Juli 2001, 97/21/0647).[Hier: Die GKK hat in ihrem Bescheid nur über die "Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ab (...)" des DN abgesprochen; dieser Bescheid wurde mit dem Einspruchsbescheid des LH bestätigt. Die Berufungsbehörde hat die Sache des Verfahrens insoweit überschritten, als sie den angefochtenen Bescheid des LH nicht bloß bestätigt hat, sondern durch die Hinzufügung der Wendung "sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG" auch einen darüber hinaus gehenden Abspruch über die Arbeitslosenversicherungspflicht getroffen hat.]