Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1999

Geschäftszahl

99/08/0124

Rechtssatz

Für den Lauf der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG kommt es nicht darauf an, ob - zwischenzeitig - von den beteiligten Behörden Entscheidungen erlassen wurden, welche eine strittige Beitragsschuld zunächst verneint haben. Das Wesen der Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für den vom Sozialversicherungsträger erlittenen Zinsenverlust bedeutet, dass damit das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm (letztlich) gebührenden Beiträge zeitgerecht (bzw im Falle einer Verspätung ohne wirtschaftlichen Verlust) zu erlangen, ausgeglichen werden soll. Daher kommt es auch in solchen Fällen, in denen die Beitragsschuld wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststeht, für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (Hinweis E 24.6.1997, 95/08/0041).