Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Geschäftszahl

99/08/0111

Rechtssatz

Bei der Ermessensübung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern im Hinblick auf den Regelungszusammenhang mit Paragraph 59, (Absatz 2,) ASVG (Hinweis auf das einen Ordnungsbeitrag nach Paragraph 56, Absatz 3, ASVG betreffende E 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0331) auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. [Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers konnte hier - beim Beitragsschuldner handelt es sich um den Bund - nicht für eine niedrige Bemessung des Beitragszuschlages sprechen (Hinweis E 20.2.2002, Zl. 97/08/0442).]