Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Geschäftszahl

99/08/0102

Rechtssatz

Die Charakterisierung einer Tätigkeit als solche eines Hilfsarbeiters indiziert zwar im Allgemeinen ein ihr zu Grunde liegendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, doch müssen auch manuelle Arbeiten nicht notwendig in persönlicher Abhängigkeit verrichtet werden. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von der konkreten Gestaltung der Beschäftigung ab; insbesondere folgt aus der bloßen Verrichtung manueller Arbeiten noch nicht, dass dem Empfänger dieser Arbeitsleistungen eine für die persönliche Abhängigkeit entscheidende Weisungsbefugnis in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten, wenn auch allenfalls nur in der Form der "stillen Autorität", zukommt (Hinweis E 16. November 1993, 92/08/0223). Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten bei Hilfsarbeiten können etwa auch auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sein (Hinweis E 4. Dezember 1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).