Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Geschäftszahl

99/08/0102

Rechtssatz

Die persönliche Abhängigkeit wurde in der Judikatur des VwGH als weit gehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten charakterisiert, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und der disziplinären Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes einer Beschäftigung sind für die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung, während das Fehlen anderer (in der Regel freilich auch vorliegender) Umstände (zB ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Lässt im Einzelfall die konkrete Beschäftigung keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu, so können im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch nicht (allein) unterscheidungskräftige Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (Hinweis E 20. April 1993, 91/08/0180).