Verwaltungsgerichtshof
07.08.2002
99/08/0097
Vorliegend hat der Betriebsinhaber mit dem Belegschaftsorgan die Anwendung eines anderen als des primär anwendbaren Kollektivvertrages bezüglich des Entgeltes vereinbart. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist aber weder durch Gesetz noch durch Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung als zulässiger Regelungsgegenstand übertragen worden. Die Vereinbarung ist daher einer solchen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz geschlossenen Betriebsvereinbarung nicht gleichzuhalten. Dennoch kommen auch solchen "freien Betriebsvereinbarungen" nach herrschender Lehre Rechtswirkungen für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse zu (zu den zum Teil unterschiedlichen Begründungswegen Hinweis auf Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II4, 457 ff; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9, 141 ff jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung); im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auf die solcherart vereinbarte Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte in der Industrie auch in den Einzelarbeitsverträgen ausdrücklich Bezug genommen wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass die Anwendung des Industrieangestelltenkollektivvertrages günstiger ist als die entsprechenden Bestimmungen des für den Betrieb geltenden Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes, sodass die Vereinbarung auch im Lichte des Paragraph 3, ArbVG als zulässig zu erachten ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/08/0098
99/08/0100